I.
Geltungsbereich und Vertragsschluss
Die
Angebote, Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers
erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage der nachfolgenden
Bedingungen. Diese gelten
somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch
mal ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der
Lieferung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Gegenbestätigungen
des Auftraggebers unter
Hinweis auf seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
werden ohne schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers
kein Vertragsbestandteil.
II.
Preise & Zahlungsbedingungen
1. Die
im Angebot des Auftragnehmers
genannten Preise gelten
unter dem Vorbehalt, dass
die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben,
längstens jedoch
vier Monate nach Eingang
des Angebotes beim Auftraggeber.
Bei Aufträgen mit
Lieferung an Dritte gilt
der Besteller als Auftraggeber,
soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde.
2. Die
Preise des Auftragnehmers
verstehen sich inkl. Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung
und sonstige Versandkosten.
3. Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten
auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage
verlangt werden.
4.
Etwaige Skontovereinbarung
bezieht sich nicht auf
Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten.
Die Rechnung wird unter
dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Hohlschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt.
5. Wechsel
werden nur nach besonderer
Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung
angenommen. Diskont und
Spesen trägt der
Auftraggeber. Sie sind
vom Auftraggeber sofort
zu zahlen. Für die
rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung
des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder
seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur
Last fallen.
6. Bei außergewöhnlichen
Vorleistungen kann der
Auftragnehmer eine angemessene
Vorauszahlung verlangen.
7. Der Auftraggeber
kann nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig
festgestellten Forderung
aufrechnen. Einem Auftraggeber,
der Vollkaufmann im Sinne
des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte
nicht zu. Die Rechte nach
§ 320 BGB bleiben
jedoch erhalten, solange
und soweit der Auftragnehmer
seinen Verpflichtungen
nach Abschnitt IV.3. nicht
nachgekommen ist.
8. Ist die
Erfüllung des Zahlungsanspruches
wegen einer nach Auftragsschluss
eingetretenen oder bekannt
gewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet,
so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen,
noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Zahlung von
Lieferungen im Verzug
befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis
beruhen.
9. Bei Zahlungsverzug
sind Verzugszinsen in
Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank zu
zahlen.
Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
III.
Lieferung
1. Hat sich
der Auftragnehmer zum
Versand verpflichtet,
so nimmt er diesen für
den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor,
haftet jedoch nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Gefahr geht auf den
Auftraggeber über,
sobald die Sendung an
die den Transport durchführende
Person übergeben
worden ist. Die Pflichten
des Auftraggebers nach
Abschnitt VI 1 und 2 bleiben
unberührt.
2. Liefertermine
sind nur gültig,
wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen,
bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin
der Schriftform.
3. Gerät
der Auftragnehmer in Verzug,
so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist
zu gewähren. Nach
fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt
unberührt.
4. Betriebsstörungen
- sowohl im Betrieb des
Auftragnehmers als auch
in dem eines Zulieferers
-, insbesondere Streik,
Aussperrung sowie alle
sonstigen Fälle höherer
Gewalt, berechtigen nicht
zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses.
Die Grundsätze über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage
bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer
steht an vom Auftraggeber
angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht
gemäß §
369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu.
6. Der Auftragnehmer
nimmt im Rahmen der ihm
aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten
Verpackungen zurück.
Der Auftraggeber kann
Verpackungen im Betrieb
des Auftragnehmers zu
den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger
Anmeldung zurückgeben,
es sei denn, ihm ist eine
andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden.
Die Verpackungen können
dem Auftragnehmer auch
bei der Lieferung zurückgegeben
werden, es sei denn, ihm
ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Zurückgenommen
werden Verpackungen nur
unmittelbar nach Auslieferung
der Ware, bei Folgelieferungen
nur nach rechtzeitiger
vorheriger Mitteilung
und Bereitstellung. Die
Kosten des Transportes
der gebrauchten Verpackungen
trägt der Auftraggeber.
Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle
weiter entfernt als der
Betrieb des Auftragnehmers,
so trägt der Auftraggeber
lediglich die Transportkosten,
die für eine Entfernung
bis zum Betrieb des Auftragnehmers
entstehen würden.
Die zurückgegebenen
Verpackungen müssen
sauber, frei von Fremdstoffen
und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein.
Andernfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftraggeber
die bei der Entsorgung
entstehenden Mehrkosten
zu verlangen.
IV.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden
Regelungen gelten nur
im kaufmännischen
Verkehr:
Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen
des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein
Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur
im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus
der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer
ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit
an. Spätestens im
Falle des Verzuges ist
der Auftraggeber verpflichtet,
den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu benennen.
Übersteigt der Wert
der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt
um mehr als 20 %,
so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach Wahl
des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be-
oder Verarbeitung vom
Auftragnehmer und in dessen
Eigentum stehender Waren
ist der Auftragnehmer
als Hersteller gemäß
§ 950 BGB anzusehen
und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung
Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Be-
oder Verarbeitung beteiligt,
ist der Auftragnehmer
auf einen auf einen Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware beschränkt.
Das so erworbene Eigentum
gilt als Vorbehaltseigentum.
V.
Beanstandungen und Gewährleistungen
1. Der
Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit
der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen.
Dies gilt auch, wenn der
Auftragnehmer die Ware
auf Verlangen des Auftraggebers
an Dritte liefert. Die
Gefahr etwaiger Fehler
geht mit der Druckreifeerklärung
/ Fertigungsreifeerklärung
auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst
in dem sich an die Druckreifeerklärung
/ Fertigungsreifeerklärung
anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt
werden konnten.
Das gleiche gilt für
alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
2. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer
Woche nach Empfang der
Ware zulässig. Versteckte
Mängel, die nach
der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu
finden sind, müssen
innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden.
3. Bei
berechtigten Beanstandungen
ist der Auftragnehmer
nach seiner Wahl unter
Ausschluss anderer Ansprüche
zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet,
und zwar bis zur Höhe
des Auftragswertes, es
sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft - zugesicherte
Eigenschaften sind nur
solche, die im Vertrag
ausdrücklich als
solche bezeichnet sind
- fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur
Last. Das gleiche gilt
für den Fall einer
berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle
verzögerter, unterlassener
oder misslungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber Herabsetzung
der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung)
verlangen. Darüber
hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es
sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder
dem Auftragnehmer oder
seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur
Last.
4. Mängel
eines Teils der gelieferten
Ware berechtigen nicht
zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn,
daß die Teillieferung
für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
5. Bei
farbigen Reproduktionen
in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige
Abweichungen vom Original
nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für
den Vergleich zwischen
Andrucken und Auflagendruck.
6. Für
Abweichungen in der Beschaffenheit
des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe
der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten.
In einem solchen Fall
ist der Auftragnehmer
von seiner Haftung befreit,
wenn er seine Ansprüche
gegen die Zulieferanten
an den Auftraggeber abtritt.
Der Auftragnehmer haftet,
soweit Ansprüche
gegen den Zulieferanten
durch Verschulden des
Auftragnehmers nicht bestehen
oder nicht durchsetzbar
sind.
7. Zulieferungen
(auch Datenträger)
durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten
unterliegen keiner Prüfungspflicht
seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr-
oder Minderlieferungen
bis zu 10 % der bestellten
Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet
wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht
sich der Prozentsatz auf
20 %, unter 2.000 kg auf
15 %.
VI.
Haftung
1. Der
Auftragnehmer haftet grundsätzlich
nur, soweit er Schäden
durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht hat.
2. Im übrigen
gelten für die Haftung
des Auftragnehmers bei
Fahrlässigkeit nachfolgende
Regelungen:
Schadenersatzansprüche
wegen Mangelfolgeschäden,
aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss
und unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen. Hat
der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten
oder Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen
zum Gegenstand, so haftet
der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung
des zu veredelnden oder
weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses.
Schadenersatzansprüche
wegen Unmöglichkeit
und Verzug sind beschränkt
auf die Höhe des
Auftragswertes.
3. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten im gleichen Umfang
auch für die Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen
Verkehr haftet der Auftragnehmer
stets nur für Schäden,
die durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht worden
sind.
5. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht bei schuldhaften
Verstößen gegen
wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet
wird, bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften sowie in
Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII.
Periodische Arbeiten
Verträge
über regelmäßig
wiederkehrende Arbeiten
können mit einer
Frist von mindestens 3
Monaten zum Schluss eines
Kalendermonats gekündigt
werden.
VIII.
Handelsbrauch und Copyright
1. Im kaufmännischen
Verkehr gelten die Handelsbräuche
der Druckindustrie (z.
B. keine Herausgabepflicht
von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten
Endproduktes erstellt
werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.
2. Für
von uns im Kundenauftrag
erbrachte kreative Leistungen,
insbesondere an graphischen
Entwürfen, Bild-
und Textmarken, Layouts
usw. behalten wir uns
alle Rechte vor (Copyright).
Der Auftraggeber bezahlt
mit seinem Entgelt für
diese Arbeiten nur die
erbrachte Arbeitsleistung
selbst, nicht jedoch die
Rechte am geistigen Eigentum,
insbesondere nicht das
Recht der weiteren Vervielfältigung.
Das Copyright kann dem
Auftraggeber oder einem
Dritten gegen Entgelt
übertragen werden,
wenn dies schriftliche
vereinbart ist. Die Rechte
gehen in diesem Falle
erst mit Bezahlung des
vereinbarten Entgelts
in das Eigentum des Auftraggebers
bzw. des Dritten über.
IX.
Daten und Auftragsunterlagen
des Auftraggebers sowie
Datenverarbeitung
1. Die von
uns aufgrund des Geschäftsvorfalls
erhaltenen Daten werden
ausschließlich zur
Bearbeitung in unserem
Hause gespeichert.
2. Alle
vom Auftraggeber eingebrachten
oder übersandten
Sachen, insbesondere Vorlagen,
Daten und Datenträger,
werden nur nach schriftlicher
Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung
über den Zeitpunkt
der Übergabe des
Endproduktes hinaus archiviert.
Sollen diese Sachen versichert
werden, so hat dies bei
fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst
zu besorgen. Eine Haftung
durch uns für Beschädigung
oder Verlust egal aus
welchem Grund ist ausgeschlossen.
3. Das Recovern archivierter
Daten, d. h., die Suche
der Daten im Archiv, ihre
Dekomprimierung und Vorbereitung
für die weitere Bearbeitung
wird mit EUR 10,-- zzgl.
Umsatzsteuer für
jeden archivierten Druckauftrag
berechnet.
4. Der Versand
von Daten oder anderen
Auftragsunterlagen an
den Auftraggeber oder
einen Dritten erfolgt
gegen Entgelt
Er beträgt je Sendung
pauschal EUR 5,- €
zzgl. Umsatzsteuer sowie
Fracht- und / oder Kurierkosten.
X.
Urheberrecht
Der Auftraggeber
haftet allein, wenn durch
die Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter,
verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer
von sämtlichen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
XI.
Impressum
Der Auftragnehmer
kann auf den Vertragserzeugnissen
mit Zustimmung des Auftraggebers
in geeigneter Weise auf
seine Firma hinweisen.
Der Auftraggeber kann
die Zustimmung nur verweigern,
wenn er hieran ein überwiegende
Interesse hat.
XII.
Erfüllungsort, Gerichtstand
und Wirksamkeit
1. Erfüllungsort
und Gerichtstand sind,
wenn der Auftraggeber
Vollkaufmann im Sinne
des HGB ist oder im
Inland keinen allgemeinen
Gerichtstand hat, für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozessen,
der Sitz des Auftragnehmers,
Bremerhaven. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht
ist ausgeschlossen.
2. Durch
etwaige Unwirksamkeit
einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
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